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Wir wissen bereits jetzt, dass das deutsche Hochschulsystem die Mitarbeiter*innen ausbeutet und prekarisiert!

Am Freitag 14.2. hat Nicole Gohlke im Bundestag darauf hingewiesen, dass wir nicht erst bis zur Evaluierung der 2016er WissZeitVG-Novelle warten müssen, um endlich das Problem anzupacken:

Das Bündnis „Frist ist Frust“ lädt seine Aktiven und Interessierte herzlich zu der Veranstaltung Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ – Unsere Anforderungen an...

(see English version below) Stellungnahme des Netzwerks für Gute Arbeit in der Wissenschaft zur "Bayreuther Erklärung" der Uni-Kanzler*innen Die Vertretung des Mittelbaus widerspricht den Kanzler*innen...

Offener Brief des Netzwerks für Gute Arbeit in der Wissenschaft (NGAWiss) an die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek

Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrte Damen und Herren,

mit Interesse haben wir zur Kenntnis genommen, dass das BMBF die gesetzlich für 2020 vor­gesehene Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) nun ausgeschrie­ben hat. Da wir im Netzwerk für Gute Arbeit in der Wissenschaft seit mehreren Jahren Infor­mationen und Erfahrungsberichte zur Lage der befristet Beschäftigten an den deutschen Hochschulen sammeln und die Auswirkungen des WissZeitVG bereits länger kritisch be­obachten, hätten wir gerne die Chance genutzt, unsere Aufklärungsarbeit mit Ihrer Unterstüt­zung und zu beiderseitigem Nutzen solide finanziert fortzusetzen. Da sich zudem die Erkennt­nisse der ersten Evaluation des WissZeitVG in Grenzen halten und auch weitere Studien nur blasse quantitative Daten zu durchschnittlichen Befristungsdauern erbracht haben, hätten wir die Gelegenheit nutzen wollen, vertieft die Probleme zu untersuchen, die das WissZeitVG un­serer Kenntnis nach nicht gelöst hat, sondern festschreibt und teilweise verschärft. Bei der Lektüre Ihrer Ausschreibung und der zugehörigen Unterlagen mussten wir jedoch feststellen, dass die Erkenntnisziele der zu erstellenden Evaluation willkürlich auf Teilaspekte des Geset­zes eingeschränkt wurden und noch nicht einmal dem im Gesetz selbst festgeschriebenen Evaluationszweck entsprechen.