Unsere Stellungnahme zum Novellierungsentwurf des WissZeitVG vom 26.05.2026
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Unsere Stellungnahme zum Novellierungsentwurf des WissZeitVG vom 26.05.2026

Der vorliegende Referentenentwurf zur Reform des WissZeitVG ist ein mutloser Schritt, der die strukturellen Missstände befristeter Beschäftigung in der Wissenschaft nicht nur unangetastet lässt, sondern durch das Festhalten an einem weitgehend substanzlosen Sonderbefristungsrecht der Hochschulen diese selbst beschädigt und die Interessen der wissenschaftlich Beschäftigten einmal mehr zurückstellt.

Trotz umfangreicher Diskussionen und Vorschläge für eine sachgemäße Novellierung des WissZeitVG und trotz sehr deutlicher Empfehlungen des Wissenschaftsrats hat sich die Bundesregierung mit dem vorliegenden Entwurf dazu entschieden, Hochschulen weiterhin ein fast unbeschränktes Sonderbefristungsrecht einzuräumen. Dies ist umso erschreckender, da die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 573/20) die Anforderungen an den Nachweis eines Qualifizierungszwecks so weit abgesenkt hat, dass Hochschulen Befristungen faktisch ohne inhaltliche Prüfung aussprechen können. Damit weigert sich die Bundesregierung, das Sonderbefristungsrecht der Hochschulen zumindest zu überarbeiten. Das WissZeitVG stellt damit einen massiven Eingriff in die Rechte der Beschäftigten dar und beschädigt die Qualität von Forschung und Lehre.

Die PostDoc-Phase als größter Problemfall befristeter Arbeitsverhältnisse und fehlender Entwicklungswege in der Wissenschaft bleibt weitestgehend unangetastet. Laut Empfehlungen des Wissenschaftsrats sollen die Hochschulen spätestens zwei bis drei Jahre nach der Promotion eine Entscheidung darüber treffen, wer dauerhaft in der Wissenschaft bleiben kann. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Weiterbeschäftigung  ein reguläres Arbeitsverhältnis mit Festanstellung sein. All dies ignoriert der nun vorliegende Gesetzesentwurf. Bei aller Kritik am ersten Novellierungsentwurf enthielt dieser zumindest das wichtige Element einer vorgeschriebenen Anschlusszusage bei weitergehenden Befristungen.

Die nun vorgeschlagenen Regelungen zu Mindestbefristungen bleiben weit hinter den nötigen Änderungen zurück und kaschieren das Scheitern einer echten Reform.

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