Qualifikation nach der Promotion? Ein systematisches Missverständnis im deutschen Wissenschaftsbetrieb
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Qualifikation nach der Promotion? Ein systematisches Missverständnis im deutschen Wissenschaftsbetrieb

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum BerlHG und das Papier des Wissenschaftsrats über Karrierewege in der Wissenschaft – ein Kommentar

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde der HU gegen das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und das Papier des Wissenschaftsrats zu neuen Karrieremodellen in der Wissenschaft sprechen zwei verschiedene Sprachen: Soll die Befristung in der PostDoc-Phase erhalten bleiben oder abgeschafft werden? Es handelt sich bei den jüngst veröffentlichten Papieren um Texte, die ganz verschiedenen Gattungen angehören: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine juristische Prüfung der Verfassungskonformität eines Gesetzes; bei der Empfehlung des Wissenschaftsrates handelt es sich dagegen um eine politische Einschätzung zur Notwendigkeit neuer Stellenprofile neben und vor der Professur. Legt man sie nebeneinander und setzt sie miteinander in Beziehung, zeigt sich allerdings deutlich, dass die deutsche Wissenschaft ein Problem mit dem Begriff der Qualifikation hat.

Der rechtliche Rahmen: Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2025

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert auf die Beschwerde der HU Berlin gegen das Berliner Hochschulgesetz der letzten, rot-rot-grünen Regierung in der Hauptstadt. Mit dieser Beschwerde wollte die HU wohl genauso Wissenschaftsgeschichte schreiben wie R2G mit dem von ihr verabschiedeten Berliner Hochschulgesetz (BerlHG). Das – mittlerweile senatsseitig kassierte – BerlHG hatte vorgesehen, dass promovierte Wissenschaftler:innen auf Haushaltsstellen nur noch mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden dürfen, wenn dieser eine Anschlusszusage enthält. Mit dem Erreichen der in der Anschlusszusage festgelegten Qualifikationsziele hätten sie Anspruch auf Entfristung gehabt.

In seiner Antwort auf die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun zweierlei festgestellt. Der erste Punkt: Berlin ist nicht zuständig. Konkret verweist das Verfassungsgericht darauf, dass Berlin keine Entscheidung über ein Befristungsverbot treffen kann, wenn auf höherer Ebene durch das WissZeitVG ein Befristungsrecht eingeräumt wird (Rn. 43). Für wissenschaftlich Beschäftigte irritierend ist der zweite Punkt: Die Wissenschaftsfreiheit soll durch die Formulierung der Anschlusszusage verletzt worden sein. Die grundgesetzlich geregelte Wissenschaftsfreiheit ist, sollte man meinen, ebenso wie die Meinungs- und Pressefreiheit, zunächst die Freiheit der Personen, die sie ausüben. Allerdings wird die Wissenschaftsfreiheit hier ausgelegt als die Freiheit der Organisationen, über ihr Personal zu verfügen, das heißt vor allem, es nach Gutdünken immer wieder zu entlassen. Das Problem analysiert Thomas Groß im Verfassungsblog als „Zementierte Privilegien“.

Bemerkenswert – und sachlich verfehlt – ist insbesondere die folgende Formulierung:

„Ausgehend hiervon greift die gesetzliche Pflicht, allen zur Qualifizierung befristet eingestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine auf eine Dauerbeschäftigung gerichtete Anschlusszusage zu erteilen, in die Wissenschaftsfreiheit ein. Sie nimmt den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und welche promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsphase weiter beschäftigen.“ (Rn. 22)

Zutreffend ist, dass nach erfolgreichem Abschluss der in der Anschlusszusage definierten Qualifikation eine Entfristung zu erfolgen hat. Unzutreffend ist jedoch die implizite Annahme, es handele sich dabei um eine Art Mechanismus, der den Hochschulen bzw. den zuständigen Auswahlgremien die Befugnis zur Personalentscheidung oder die Freiheit in deren Ausübung entzöge. Denn selbstverständlich verbleibt die Entscheidung darüber, ob eine Stelle ausgeschrieben wird und welche Personalentscheidungen getroffen werden, im Rahmen der geltenden Regelungen im Verantwortungsbereich der Hochschulen und der an ihnen tätigen Professor:innen. Mit dem Beschluss wird also einmal mehr eine falsch verstandene Wissenschaftsfreiheit als die Freiheit der Wissenschaftsorganisationen zur Entlassungspolitik bekräftigt.

Man könnte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes wohlwollend auch so lesen, dass weniger arbeits- als vielmehr hochschulrechtlich über Karrierewege und Stellenprofile nachgedacht werden sollte. Denn der Beschluss verweist auf den Tenure Track als Karrierepfad und die hochschulrechtliche (nicht arbeitsrechtliche) Verankerung neuer Stellenprofile (vgl. auch den Kommentar von Nikolas Eisentraut). Wenn man nun aber erneut auf hochschulrechtliche Instrumente setzt, ohne arbeitsrechtliche Regularien zu ändern, bleibt weiter ungeklärt, wie Druck auf Landeshochschulgesetzte und Hochschulen ausgeübt werden kann, um Karriereperspektiven (d.h.: Stellenperspektiven) nach der Promotion zu entwickeln. Dass hier eine Klärung notwendig und mehr Entfristungen erforderlich sind, stellt das Papier des Wissenschaftsrats heraus, das die Einrichtung von Dauerstellen nach der Promotion fordert.

Die politische Empfehlung: Der Wissenschaftsrat für mehr Dauerstellen; weg vom Prinzip „Up or Out“

Das Papier des Wissenschaftsrats zur Neugestaltung der Karrierephasen von Wissenschaftler:innen bekräftigt zunächst einmal die längst bekannten Lösungsstrategien: Eine vierphasige Karriereleiter, hier als S1 – S4 beschrieben, die man schon aus dem europäischen Referenzrahmen kennt. Mit diesem Modell wird erneut betont, dass Wissenschaftler:innen erst in der zweiten Bewährungsphase nach der Promotion – S3, „etablierte“ Wissenschaftler:innen – auf Entfristung Anspruch hätten. Leider bringt das Papier hier also wenig Innovation in die Debatte.

Das soll die gute Nachricht allerdings nicht schmälern: Das Papier ist ein symbolisch wichtiger Vorstoß in die richtige Richtung, wird doch endlich auch vom Wissenschaftsrat deutlich gemacht, dass Dauerstellen für PostDocs notwendig sind. Übrigens auch aus der Perspektive der Hochschulen, da statt häufigem Personalwechsel bei Qualifizierungsbefristungen die dauerhafte Beschäftigung einen Zuwachs an Erfahrungswissen, der in der Institution verbleibt.

Umso erstaunlicher ist es, dass in die Stellenprofile für die PostDoc-Phase (S2 und S3) erneut Bewährungsstufen eingebaut sind, die Befristung rechtfertigen. Nur in der Stufe S3 sollen Entwicklungsstellen im Tenure Track mit einer dauerhaften Anschlussbeschäftigung ausgestalte werden. Der Sinn eines eigenständigen Stellentyps, der bezweckt, dass Wissenschaftler:innen die Gelegenheit erhalten, befristet für max. drei Jahr ihr individuelles Profil zu entwickeln, erschließt sich nicht. Denn auch im dauerhaften Beschäftigungsverhältnisse (im Papier des Wissenschaftsrats Funktionsstellen genannt) kann nach erfolgter Promotion das wissenschaftliche Profil weiterentwickelt werden, um danach neue Herausforderungen zu suchen. Eine Befristung ist zur Entfaltung des individuellen Potentials dazu nicht erforderlich.

Daher scheint es, dass die Entwicklungsstellen im Modell eingeführt wurden, damit am System der massenweisen Befristung im PostDoc-Bereich nichts verändert werden muss. Auf substanzieller Ebenen sind wir also doch keinen Schritt weitergekommen.

Noch einmal zur Erinnerung: Auch im bestehenden WissZeitVG sind Entfristungen von promovierten (und sogar nicht promovierten) Wissenschaftler:innen durchaus erlaubt. Dies kann bspw. auf regulären Haushaltsstellen geschehen, sind sie nun durch den Landeshaushalt oder die Mischfinanzierung aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ finanziert. Die Landeshochschulrechte würden hier i.d.R. ein Lehrdeputat von 8 oder 9 SWS vorsehen.

Das Papier des Wissenschaftsrat legt allerdings nahe, gänzlich neue Karrierewege und Stellenprofile zu schaffen. Dies wird in der Umsetzung erhebliche Umstrukturierungen erfordern, vor allem Anpassungen im jeweiligen Landeshochschulrecht, das die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der einzelnen Hochschulstandort regelt. Würden dann die unterschiedlichsten neuen Stellenprofile eingeführt, dürfte das zu einigen Verwirrungen in der Praxis führen. Was unterscheidet etwa eine akademische Ratsstelle von einer Position des Researchers und des Lecturers? Was ist ein Tenure Track in eine Professur, was ein Tenure Track in eine feste Stelle im Mittelbau? Es ist zu erwarten, dass sich die Stellenprofile unter anderem nach der Anzahl der SWS unterscheiden, die gelehrt werden müssen; graduell möglicherweise auch in den mit der Stelle verbundenen Verwaltungsaufgaben.

Vor dem Hintergrund des Prinzips der Einheit von Forschung und Lehre wird sich daher zwangsläufig ein Etikettenschwindel einschleichen: Nehmen wir an, ein Researcher lehrt nur 6 SWS und ein Lecturer 12 SWS. Es wird auch bei einer solchen Differenzierung gelten: Alle lehrenden Hochschulangestellten sollen und wollen weiter forschen. Die unterschiedlichen Stellenprofile werden sich daher vor allem in der Lehrbelastung unterscheiden und schlicht mehr oder weniger attraktive Arbeitsstellen markieren. Einen substanziellen Unterschied in Bezug auf wissenschaftliche Tätigkeiten und Aufgabenprofile werden sie wohl nicht bringen.

Fazit: Raus aus den Pseudo-Qualifikationsschleifen. 

Die optimistische Lesart der jetzigen Situation ist: Das Zusammenspiel aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum BerlHG und dem aktuellen Papier des Wissenschaftsrats zu Karrierewegen erhöht den Reformdruck auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Es bedarf einer grundsätzlichen Novellierung, vor allem mit Blick auf die sogenannte Postdoc-Phase. Dabei geht es nicht allein um Entfristung und eine nachhaltige Grundfinanzierung von Forschung und Lehre, sondern um den Begriff der „Qualifikation“, der weiterhin ungeklärt durch das System geistert.

Gerade auf diesen diffusen Begriff stützen sich die Begründungen für befristete Beschäftigungsverhältnisse ­– sowohl im WissZeitVG als auch im Berliner Hochschulgesetz sowie, in gewisser Weise, im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Noch immer lässt die Struktur der öffentlichen Diskussion erkennen, dass die Promotion nicht als hinreichender Ausweis für die Eignung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit angesehen wird. Vielmehr wird das angebliche Qualifikationsdefizit durch immer neue, zum Teil willkürlich festgelegte Anforderungen verstetigt.

Was aber befähigt eine Person für eine Researcher– oder Lecturer-Stelle? Wird die Lecturer-Position eine de facto berufliche Sackgasse auf dem Weg zur Professur? Solange diese Fragen unbeantwortet bleiben, wird auch die Entwicklung neuer Stellenprofile wenig daran ändern, dass – wie Amrei Bahr, Kristin Eichhorn und Jan-Martin Wiarda erneut vorgerechnet haben – viele Wissenschaftler:innen erst mit durchschnittlich 41 Jahren in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintreten können. Das ist weder wissenschafts-, noch familien-, noch lebensfreundlich.

Ein zukunftsfähiger Weg kann daher nur darin bestehen, den Begriff der Qualifikation enger zu fassen und die Promotion wieder aufzuwerten. Die Habilitation wäre dann kein Qualifikationsziel mehr, sondern eine freiwillige Zusatzleistung, die in einigen Disziplinen als Voraussetzung für die Professur gelten kann, in anderen aber längst an Bedeutung verloren hat. In einem Wissenschaftssystem, das Entfristung Dauerbeschäftigung als Regelarbeitsverhältnis versteht, wäre eine arbeitsrechtliche Klärung auf Ebene des WissZeitVG ein echter Durchbruch.

Die Präzisierung des Qualifikationsbegriffs würde bei diesem Durchbruch unermessliche Dienste erweisen. Allerdings wird er das strukturelle Problem der Unterfinanzierung nicht lösen. Solange Bund und Länder Grundmittel zurückhalten und die Gelder in wettbewerblich organisierte Drittmittelausschreibungen lenken, bleibt die Personalplanung instabil und Entfristung ein Ausnahmefall. Eine verlässliche Grundfinanzierung würde nicht nur die Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren, sondern auch den Verwaltungsaufwand für Hochschulen deutlich reduzieren.

Man stelle sich vor: Es gäbe Zeit für Forschung und Lehre!